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Besichtigungsrecht des Eigentümers
(lifepr) Frankfurt, 16.02.2010 - Das Besichtigungsrecht des Eigentümers kann sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages ergeben, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.06.2009. Bei dem zu verhandelnden Fall sollte das Mietobjekt verkauft werden. Grundsätzlich ist dieser Umstand ist ein berechtigter Grund für den Vermieter, das Objekt mit Interessenten zu besichtigen. Uneinigkeit bestand jedoch in der Frage des Zeitpunktes.
_____Die Eigentümer wollten die Besichtigung nach vorheriger Ankündigung alle vier Wochen an Samstagen zwischen 11.00 und 12.00 Uhr durchführen. Im Mietvertrag war zudem festgehalten, dass Besichtigungen "während der üblichen Tageszeit und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten" sind. Die Mieter hingegen sahen sich im Recht der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung beschnitten.
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung unter anderem auf das berechtigte Interesse der Eigentümer ab, die eine weite Anreise hatten. Die Beeinträchtigung ihrer beruflichen Interessen und ihres Privatlebens sollte gering gehalten werden. Sie verurteilten die Mieter daher, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung in beantragtem Umfang den Zutritt zu der Liegenschaft durch Öffnen des Hoftores, der Wohnungseingangstür, sämtlicher Zimmer und Raumtüren sowie Zutritt zum Garten zu gewähren. Der Vorsitzende des IVD Mitte, Alexander Alter, würdigt dieses Urteil positiv, da das Zugangsrecht immer wieder ein Streitpunkt bei der Vermarktung ist. Es ist eine klare und ausgeglichene Regelung für Vermieter und Mieter.
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